AGB für Live-Buchungen

§1 Die Gesamtgage ist unter Angabe der Rechnungsnummer auf folgendes Konto zu überweisen: Kreissparkasse Düsseldorf, IBAN DE13 3015 0200 0002 0495 00, SWIFT-BIC WELADED1KSD, Zahlungsempfänger: B ART Entertainment Group. Die Gesellschaft versteuert die Gage beim Finanzamt Velbert unter der Steuernummer 139/5740/1041.

§2 Reisekosten sind in der Gage enthalten. Die Kosten für die Verpflegung der Musiker im üblichen Rahmen trägt der Veranstalter. Die Hotelkosten (außerhalb NRWs) auf den Folgetag trägt der Veranstalter.

§3 Die Musikgruppe ist in der Ausgestaltung des Programms und der Darbietung frei von kunstbezogenen Weisungen des Veranstalters. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Musikgruppe künstlerisch oder technisch unzureichend ausgestattet ist. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Musikgruppe mit Ihrer Darbietung bei Veranstalter oder Publikum nicht so ankommen sollte, wie dies erhofft oder erwartet wurde.

§4 Das Gesamthonorar beinhaltet einen Pauschalpreis bis 01:00 Uhr. Jede weitere Stunde wird mit 500,- EUR (zzgl. 19% USt.) pro Musiker/DJ honoriert.

§5 Der Veranstalter verpflichtet sich (wenn nötig) das Konzert der GEMA mitzuteilen. Die GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Die GEMA-Listen sind der Musikgruppe nach dem Konzert physisch oder digital per E-Mail beziehungsweise Link zukommen zu lassen.

§6 Ohne vorherige Genehmigung darf das Konzert weder aufgenommen, noch von Rundfunk, Fernsehen oder anderen Institutionen übertragen bzw. gesendet werden. Der Veranstalter erklärt sich bereit der Musikgruppe Foto und Filmmaterial zur Verfügung zu stellen.

§7 Der Auftrittsort muss mind. 1 1/2 Stunden vor Einlass des Publikums zum Aufbau der Backline und zum Soundcheck zugänglich sein. Bei Beginn des Aufbaus muss ein Hauselektriker oder eine mit den Stromanschlüssen im Veranstaltungsraum vertraute Person anwesend sein. Technische und akustische Proben liegen in Anzahl und Dauer im Ermessen der Musikgruppe.

§8 Im Falle der Erkrankung eines Mitgliedes der Musikgruppe und einer damit verbundenen Absage des Gastspiels stehen dem Veranstalter keinerlei Ersatzansprüche gegen die Musikgruppe zu. Die Erkrankung ist auf Wunsch des Veranstalters innerhalb einer Woche durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die Musikgruppe bemüht sich Ersatzmusiker zu stellen.

§9 Sollte ein Eintreffen der Musikgruppe aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit, oder persönlicher Härtefälle nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie ausdrücklich von einer Konventionalstrafe befreit. Die Befreiung trifft bei erster Alternative ebenfalls den Veranstalter.

§10 Die Musikgruppe übernimmt keine Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch die Besucher verursacht werden. Etwaige Ereignisse, die den Abbruch des Konzertes zur Folge haben, entbinden den Veranstalter nicht von der Zahlung der vereinbarten Gage. Sollte infolge solcher Ereignisse Eigentum der Musikgruppe beschädigt werden, so hat der Veranstalter hierfür aufzukommen, sofern die Beschädigung Folge seiner Unachtsamkeit war. Schäden, die durch die Gruppe verursacht wurden, sind dieser schriftlich innerhalb von vier Tagen nach dem Konzerttermin anzuzeigen. Ansprüche gegen die Gruppe können über diese Frist hinaus nicht geltend gemacht werden.

§11 Bei Vertragsbruch zahlt die jeweilig vertragsbrechende Partei an die andere Partei eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage.

§12 Der Veranstalter sowie die Musikgruppe haben die Möglichkeit 7 Tage nach Vertragsabschluss kostenfrei zu stornieren. Sagt der Veranstalter bis zu 6 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstag die Veranstaltung bzw. den Auftritt ab, so fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der vertraglich vereinbarten Vergütung an. Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag, fällt eine Vertragsstrafe von 90 % der Vergütung an. Erfolgt die Absage am selben Tag beträgt die Vertragsstrafe 100 % der Vergütung. Für das Datum der Berechnung der Höhe der Vertragsstrafe gilt der Zugang der Absage bei der Gruppe, schriftlich oder per E-Mail an die im Angebot befindliche Post- bzw. E-Mail Adresse der Gruppe. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch der Gruppe auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB gegenüber dem Veranstalter, den die Gruppe bei nachweislicher Absage eines anderweitigen Auftrittsangebotes gesondert geltend machen kann.

§13 Maßgebend ist allein der schriftliche, abschließende Vertrag. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Über den Vertragsinhalt insbesondere der Gage ist Stillschweigen zu bewahren. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt.

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